Rechtliche Angaben
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Klient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des Heilpraktikers für Psychotherapie, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker für Psychotherapie zum Zwecke der Beratung oder Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für Psychotherapie für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
01. Anwendungsbereich
der AGB
Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung und Therapie beim Klienten anwendet. Dabei werden in der Regel Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
02. Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, die Therapie abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Klient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
03. Mitwirkung des Klienten
a) Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches individuell vereinbart wird.
b) Die Honorare sind für jede Sitzung vom Klienten in bar (gegen Quittung) oder per Überweisung an den Heilpraktiker für Psychotherapie zu bezahlen.
Nach Abschluss einer Therapiephase erhält der Klient auf Wunsch eine Rechnung nach § 7.
04. Honorierung des Heilpraktikers für Psychotherapie
Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.
05. Honorarerstattung durch Dritte
a) Der Heilpraktiker für Psychotherapie behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Klient eine Klientenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Klientenakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker für Psychotherapie 10 Jahre nach der letzten Sitzung oder 10 Jahre nach dem Tod des Klienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.
06. Vertraulichkeit der Therapie
Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Klient nach Abschluss der Therapiephase auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers für Psychotherapie, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Klienten. Sie spezifiziert den Therapiezeitraum und die bezahlten Honorare.
07. Rechnungsstellung
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
08. Meinungsverschiedenheiten
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
09. Salvatorische Klausel